1. Allgemeines

Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen, Jörg Bader (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem/der Klient/in (nachfolgend Auftraggeber genannt) soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Weitere Vereinbarungen sind für Jörg Bader nur verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt werden.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das generelle Angebot des Auftragnehmers annimmt. Dazu gehören Coachings und Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, erhalten.

 

2. Leistungen

Die Tätigkeit des Auftragnehmers besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung. Diese Dienstleistung kann in Form von Coachings, Trainings, Beratungen und Workshops erbracht werden.

Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des Auftraggebers. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der vom Auftragnehmer empfohlenen oder abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

Der konkrete Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch den Auftragnehmer auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

 

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.

Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der Auftraggeber trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.

 

4. Mitwirkung des Auftraggebers

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Eine Leistung des Auftragnehmers ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des Auftraggebers sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.

Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Klient/in bestimmend sein.

Der Coach ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Auftraggeber die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.

Auch der Auftraggeber hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.

 

5. Vergütung

Der Auftragnehmer hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart worden sind, gelten die im Coachingvertrag angegebenen Sätze.

Alle anderen Honorarlisten oder – Verzeichnisse gelten nicht.

Die Honorare sind nach jedem Termin vom Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coachingvertrag festzuhalten.

Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der Auftraggeber unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Auftraggeber 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden (z.B. Krankheit, eigener Unfall, Todesfall in der näheren Verwandtschaft) am Erscheinen verhindert ist.

In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Auftragnehmer verlangt werden.

Termine, die von Seiten des Auftragnehmers abgesagt werden müssen, werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat in solchen Fällen keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.

Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzüglich zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.

 

6. Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer behandelt die Daten des Auftraggebers vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers Auskünfte nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem Auftraggeber steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

Sofern der Auftraggeber ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Auftragnehmer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

6. Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.

6. Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit dem Coaching oder Training persönliche Angriffe gegen den Auftragnehmer oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

 

7. Haftung

Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg für die vom Auftragnehmer empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Maßnahmen begleitet.

 

8. Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Coachingvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

 

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Coachingvertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Coachingvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.